Satzung

§ 1  Name und Sitz

  1. Der Verein führ den Namen „ SAZ- Kinder Hilfswerk e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover. 
  3. Erfüllungsort und Gerichtstand ist Hannover.
  4. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Zweck und Ziele

1.)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO, §§59-61)

Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung  von Kindern und Jugendlichen  von bedürftigen kurdischen Familien in allen Lebensbereichen, wie z.B. Ausbildungen, Freizeitaktivitäten, auch Übernahme und Vermittlung entsprechender Patenschaften. 

Die dafür notwendigen finanziellen Mittel sollen durch die Mitgliedsbeiträge, Spenden und  Öffentlichen Mitteln aufgebracht werden. 

2.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3.) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4.) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

5.) Es darf auch keine Person des Vereins durch zweckentfremdete Vereinsaufgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.) Der Verein ist frei von parteipolitischen und konfessionellen Bindungen.

 

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. 

2.) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand oder ein von diesem installierter Ausschuss. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages ist innerhalb von zwei  Wochen nach Zugang des entsprechenden Bescheides  Einspruch bei dem Vorstand zulässig. 

3.) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem vom Antragssteller bezeichneten Eintrittsdatum und ist ihm schriftlich unter Übersendung der Vereinssatzung mitzuteilen. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Vereinssatzung verbunden.

4.) Die Verpflichtung zur Beitragszahlung beginnt mit dem laufenden Monat des Beitritts.

 

$ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschuss oder Tod.

2.) Der Austritt eines Mitgliedes ist durch Brief per Einschreiben an den Vereinsvorstand zu erklären und kann nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende erfolgen. Das ausgeschiedene Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

3.) Über den Ausschuss entscheidet der Vorstand. Der Ausschuss aus dem Verein kann erfolgen:

  • Bei vereinsschädigendem Verhalten.
  • Bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung.
  • Bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
  • Bei schuldhaftem Verzug mit der Bezahlung des Vereinsbeitrages über vier Monate.  

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Die Entscheidung ist dem Mitglied mit Gründen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang Einspruch einlegen, über den nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

Während des Ausschlussverfahrens ruhen sämtliche Mitgliedsrechte.

4.) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Rechte am Vereinsvermögen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung. Jedes Mitglied kann nach Maßgabe der Satzung an dem Vereinsleben teilnehmen und die Einrichtungen des Vereins benutzen. 
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung 
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung, Beschlüsse und sonstige Anordnungen des Vereins zu beachten sowie den Vereinsbeitrag und eventuelle Aufnahmegebühren und Umlagen zu zahlen. Die Höhe des Beitrages, eventuelle Umlagen und Aufnahmegebühren, sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder festgesetzt.  

 

§ 6  Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind:  

  • der Vorstand.
  • die Mitgliederversammlung. 

 

§ 7  Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins ist das ausführende Organ des Vereins. Er ist berechtigt  und verpflichtet alle Maßnahmen zu treffen, die er für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins für erforderlich erachtet. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  2. Der Vorstand  besteht aus 
    der/dem Vorsitzenden, 
    der/dem stellvertretenden  Vorsitzenden 
    der/ dem Schatzmeister (Zugleich Schriftführer)Der Vorstand kann sich weitere Mitglieder als Beisitzer wählen.
  3. 3.) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Vorsitzende ist allein Vertretungsberechtigt, die anderen beiden Vorstandsmitglieder sind jedoch gemeinsam.  
  4. 4.) Die Wahl der Mitglieder  des Vorstandes erfolgt in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren. Der Vorstand amtiert bis zur Neuwahl. 
  5. 5.) Fällt ein Mitglied des Vorstandes innerhalb seiner Amtsdauer aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zum Ablauf der Amtsdauer eine Ersatzwahl vornehmen. Fallen jedoch die von der Mietgliederversammlung gewählten Vorsitzende  und sein Stellvertreter aus, so hat unverzüglich eine Neuwahl durch eine Mitgliederversammlung stattzufinden.
  6. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst, er ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.  Über die Sitzungen des Vorstandes ist  ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden bzw. dem Stellvertreter zu unterschreiben ist. 
  7. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oderfernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oderfernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen. 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie soll einmal jährlich stattfinden. Sie bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit, nimmt je nach den Tagessordnungspunkten zu behandelnden Berichte entgegen und entscheidet über beantragte Entlastungen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll alle zwei Jahre stattfinden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder mit einem schriftlich begründeten Antrag an den Vorstand verlangt wird.
  4. Zu jeder Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen zu laden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag bzw. am Tag des Abschickens per E-Mail. Beim Brief gilt das Datum des Poststempels.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unverzüglich einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt lediglich zwei Wochen.
  6. Anträge aus Mitgliedskreisen müssen zwei Wochen vor dem Versammlungstermin dem Vorstand zugestellt werden. Anträge auf Satzungsänderung zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind jeweils vier Wochen vorher beim Vorstand einzureichen und vom Vorstand unverzüglich den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
  •   Feststellung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
  •   Bericht des Vorstandes, Kassenbericht
  •   Anträge
  •   Bericht der Revisoren
  •   Entlastung des Vorstandes
  •   Neuwahlen des Vorstandes und der Revisoren

       7.  Anträge auf Satzungsänderung sind als besonderer Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen.

 

§ 9  Ablauf der Versammlung, Beschlussfähigkeit und Abstimmungen  

  1. Die Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und wird von dem Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
  2. Falls beide verhindert sind, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Ein Versammlungsleiter wird auch bestimmt, für die Neuwahlen des Vorstandes, der auch en Block gewählt werden kann.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen, sofern die Satzung nichts anders bestimmt. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung
  4. Zu Satzungsänderungen sind 2/3 der Stimmen der Anwesenden Mitglieder erforderlich.
  5. Die Wahlen sind geheim. Liegt nur ein Vorschlag für ein Amt vor, so erfolgt die Wahl per Zuruf, es sei denn, dass  25 v.H. der Anwesenden  eine geheime Wahl beantragen.
  6. Die Auflösung des Vereins ist nur bei Anwesenheit der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder und mit einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden möglich. Ist in dieser Versammlung nicht die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend, so hat binnen vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung stattzufinden, in der lediglich die ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.
  7. Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnet ist.

 

§ 10 Revisoren

1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren (Rechnungsprüfer), die bis zur nächsten Mitgliederversammlung ihr Amt ausüben und das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte laufend zu überwachen und zu überprüfen und der Mitgliederversammlung einen Bericht erstatten. Die Revisoren dürfen kein Amt im Vorstand ausüben. 

§ 11 Auflösung des Vereins 

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögendes Vereins an eine Organisation mit der gleichen Zielsetzung. Über die Zuwendung  entscheidet die Mitgliederversammlung gleichzeitig mit der Auflösung.
  2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des  Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Hannover den 09.04.2011